Allgemeine Geschäftsbedingungen Karosseriebau Heigo Autotechnik GmbH I. Allgemein - Vertragsschluss und Lieferungen der Heigo Autotechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im folgenden Käufer) gelten nur insoweit, als die Heigo Autotechnik GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Nebenleistungen , wie Überführungskosten, Fracht, Verpackung usw. werden zusätzlich berechnet. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Leistungen, Maße, Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. II. Preise und Zahlungsbedingungen - 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Angebote und Preislisten sind freibleibend. Verträge mit der Heigo Autotechnik GmbH kommen erst zustande, wenn Bestellungen von dieser ausdrücklich und schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Das gleiche gilt für Abänderungen von Kaufverträgen oder der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 3. Zahlungen sind ohne Abzüge, porto- und spesenfrei - auch bei Zahlungen über eine ZentralregulierungssteIle - zu leisten. 4. Die Zahlung hat nach Rechnungsdatum unabhängig von der Laufzeit der Sendung zu erfolgen. Die Zahlung muss bis zu den angegebenen Fälligkeitstagen bei der Heigo Autotechnik GmbH eingegangen sein. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, soweit kein Verbraucher am Vertragsschluss beteiligt ist. Anderenfalls werden mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie am Tage der Fälligkeit eingelöst werden konnten. Zahlungen an Drittpersonen gelten als nicht geleistet. 5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. 6. Generell gilt Vorkasse als vereinbart. III. Gefahrenübergang und Standzeiten - Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Wird der Versand, die Zustellung oder die Übernahme der Ware aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Der Auftrag kann spätestens mit der Mitteilung des Fertigstellungstermines, bzw. am Tage der Fertigstellung abgerechnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung, bzw. des Abholtermines halten wir Ihren Artikel 8 Tage zur Abholung bereit. Nach 8 Tagen behalten wir uns das Recht vor pro Tag eine Standpauschale in Höhe von 25,00 € zu berechnen. IV. Lieferzeit - 1. Die Heigo Autotechnik GmbH bemüht sich angegebene Liefertermine einzuhalten, sie gelten jedoch nur als annähernd und nicht als verbindlich vereinbart. Wird der Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, der Heigo Autotechnik GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung - auch der Zulieferanten, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung, Mangel an Rohmaterial, Aufruhr, Epidemie und behördlichen Maßnahmen jeder Art ist die Heigo Autotechnik GmbH berechtigt, entweder vom Vertrag - auch teilweise - zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verzögerung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer kann eine Erklärung darüber verlangen, ob die Heigo Autotechnik GmbH vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die Heigo Autotechnik GmbH nicht oder nicht fristgemäß, so kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüchen können aus solchen Lieferverzögerungen nicht hergeleitet werden. 2. Gerät die Heigo Autotechnik GmbH schuldhaft in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert wurde. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung sind (auch im Falle des Rücktritts) ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Heigo Autotechnik GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. 3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers länger als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so hat der Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der durchzuführenden Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu erstatten. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Heigo Autotechnik GmbH ist darüber hinaus berechtigt, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. V. Sachmängel - 1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Wareneingang schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 2. Liegt ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor und wird dieser rechtzeitig gerügt und innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht, so kann die Heigo Autotechnik GmbH nach ihrer Wahl unentgeltlich nach bessern oder neu liefern 3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (gesetzlicher Rückgriffsanspruch; Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Der Heigo Autotechnik GmbH ist in jedem Falle Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Anspruch auf Neulieferung hat der Käufer nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung. Statt dessen kann er auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 4. Darüber hinaus sind alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für jede Art von Folgeschäden) - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (Produkthaftungsgesetz; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Verletzung von sogenannten Kardinals-(Vertrags)- Pflichten). Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Kardinalspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. VI. Eigentumsvorbehalt - Alle gelieferten Gegenstände und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Begleichung eines sich für die Heigo Autotechnik GmbH aus einem etwaigen Kontokorrentkonto ergebenden Guthaben deren uneingeschränktes Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt der Heigo Autotechnik GmbH erstreckt sich mithin auf sämtliche - auch künftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung und umfasst somit auch die gesamte von der Heigo Autotechnik GmbH gelieferte, ggf. schon bezahlte und noch auf Lager liegende Ware nebst Zubehörteilen. Verfügungen über die Kauf-gegenstände sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes des Käufers erlaubt, solange der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtung nicht in Verzug ist. Bei Eingriffen in das Eigentum, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen etc., ist die Heigo Autotechnik GmbH unverzüglich unter Übersendung der Unterlagen (Pfändungsprotokoll) zu verständigen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Pfändenden Kenntnis vom Eigentumsrecht der Heigo Autotechnik GmbH zu geben. Eine eventuell notwendige Interventionsklage der Heigo Autotechnik GmbH geht hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Käufers. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Kaufgegenstände oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an die Heigo Autotechnik GmbH zur Sicherung ab. Etwa eingehende Zahlungen sind unverzüglich an die Heigo Autotechnik GmbH weiterzuleiten. Verkauft der Käufer seinerseits gegen bar oder erhält er sonst Zahlungen seines Abnehmers, so handelt er bei Empfang des Kaufpreises als Bevollmächtigter der Heigo Autotechnik GmbH in Höhe der dieser zustehenden Gesamtforderung. Dieser Betrag Ist unverzüglich weiterzuleiten und bis dahin, getrennt von den eigenen Geschäftsgeldern, zu verwahren. Sollte der Wert des Sicherungsgutes auf der Grundlage des Verkaufspreises der Heigo Autotechnik GmbH 20 % der Gesamtforderung einschließlich des offenstehenden Kontokorrentsaldos) übersteigen, so verpflichtet sich die Heigo Autotechnik GmbH, den übersteigenden Wert frei zu geben. Hierzu muss ihr eine vollständige Aufstellung sämtlicher am Lager der Kunden befindlicher Gegenstände übersandt werden. Es steht im Ermessen der Heigo Autotechnik GmbH, welche Waren sie aus der Haftung frei gibt. VII. Teilnichtigkeit - Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrages oder der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Es gilt dann vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart. VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht - 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Heigo Autotechnik GmbH, bzw Würzburg. Die Heigo Autotechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt insbe-sondere bei Geschäften mit Auslandsbezug (lm-und Export). 3. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
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Kontakt: HEIGO Autotechnik GmbH Ringstr. 5 · 97270 Kist Telefon: +49 (0) 9306 - 9099-0 Telefax: +49 (0) 9306 - 9099-99 eMail: info@heigo.de Sie erreichen uns Montag - Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr. Gerne auch Termine nach Vereinbarung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Karosseriebau Heigo Autotechnik GmbH I. Allgemein - Vertragsschluss und Lieferungen der Heigo Autotechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im folgenden Käufer) gelten nur insoweit, als die Heigo Autotechnik GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Nebenleistungen , wie Überführungskosten, Fracht, Verpackung usw. werden zusätzlich berechnet. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Leistungen, Maße, Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. II. Preise und Zahlungsbedingungen - 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Angebote und Preislisten sind freibleibend. Verträge mit der Heigo Autotechnik GmbH kommen erst zustande, wenn Bestellungen von dieser ausdrücklich und schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Das gleiche gilt für Abänderungen von Kaufverträgen oder der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 3. Zahlungen sind ohne Abzüge, porto- und spesenfrei - auch bei Zahlungen über eine ZentralregulierungssteIle - zu leisten. 4. Die Zahlung hat nach Rechnungsdatum unabhängig von der Laufzeit der Sendung zu erfolgen. Die Zahlung muss bis zu den angegebenen Fälligkeitstagen bei der Heigo Autotechnik GmbH eingegangen sein. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, soweit kein Verbraucher am Vertragsschluss beteiligt ist. Anderenfalls werden mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie am Tage der Fälligkeit eingelöst werden konnten. Zahlungen an Drittpersonen gelten als nicht geleistet. 5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. 6. Generell gilt Vorkasse als vereinbart. III. Gefahrenübergang und Standzeiten - Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Wird der Versand, die Zustellung oder die Übernahme der Ware aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Der Auftrag kann spätestens mit der Mitteilung des Fertigstellungstermines, bzw. am Tage der Fertigstellung abgerechnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung, bzw. des Abholtermines halten wir Ihren Artikel 8 Tage zur Abholung bereit. Nach 8 Tagen behalten wir uns das Recht vor pro Tag eine Standpauschale in Höhe von 25,00 € zu berechnen. IV. Lieferzeit - 1. Die Heigo Autotechnik GmbH bemüht sich angegebene Liefertermine einzuhalten, sie gelten jedoch nur als annähernd und nicht als verbindlich vereinbart. Wird der Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, der Heigo Autotechnik GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung - auch der Zulieferanten, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung, Mangel an Rohmaterial, Aufruhr, Epidemie und behördlichen Maßnahmen jeder Art ist die Heigo Autotechnik GmbH berechtigt, entweder vom Vertrag - auch teilweise - zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verzögerung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer kann eine Erklärung darüber verlangen, ob die Heigo Autotechnik GmbH vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die Heigo Autotechnik GmbH nicht oder nicht fristgemäß, so kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüchen können aus solchen Lieferverzögerungen nicht hergeleitet werden. 2. Gerät die Heigo Autotechnik GmbH schuldhaft in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert wurde. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung sind (auch im Falle des Rücktritts) ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Heigo Autotechnik GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. 3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers länger als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so hat der Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der durchzuführenden Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu erstatten. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Heigo Autotechnik GmbH ist darüber hinaus berechtigt, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. V. Sachmängel - 1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Wareneingang schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 2. Liegt ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor und wird dieser rechtzeitig gerügt und innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht, so kann die Heigo Autotechnik GmbH nach ihrer Wahl unentgeltlich nach bessern oder neu liefern 3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (gesetzlicher Rückgriffsanspruch; Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Der Heigo Autotechnik GmbH ist in jedem Falle Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Anspruch auf Neulieferung hat der Käufer nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung. Statt dessen kann er auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 4. Darüber hinaus sind alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für jede Art von Folgeschäden) - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (Produkthaftungsgesetz; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Verletzung von sogenannten Kardinals-(Vertrags)- Pflichten). Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Kardinalspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. VI. Eigentumsvorbehalt - Alle gelieferten Gegenstände und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Begleichung eines sich für die Heigo Autotechnik GmbH aus einem etwaigen Kontokorrentkonto ergebenden Guthaben deren uneingeschränktes Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt der Heigo Autotechnik GmbH erstreckt sich mithin auf sämtliche - auch künftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung und umfasst somit auch die gesamte von der Heigo Autotechnik GmbH gelieferte, ggf. schon bezahlte und noch auf Lager liegende Ware nebst Zubehörteilen. Verfügungen über die Kauf-gegenstände sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes des Käufers erlaubt, solange der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtung nicht in Verzug ist. Bei Eingriffen in das Eigentum, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen etc., ist die Heigo Autotechnik GmbH unverzüglich unter Übersendung der Unterlagen (Pfändungsprotokoll) zu verständigen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Pfändenden Kenntnis vom Eigentumsrecht der Heigo Autotechnik GmbH zu geben. Eine eventuell notwendige Interventionsklage der Heigo Autotechnik GmbH geht hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Käufers. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Kaufgegenstände oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an die Heigo Autotechnik GmbH zur Sicherung ab. Etwa eingehende Zahlungen sind unverzüglich an die Heigo Autotechnik GmbH weiterzuleiten. Verkauft der Käufer seinerseits gegen bar oder erhält er sonst Zahlungen seines Abnehmers, so handelt er bei Empfang des Kaufpreises als Bevollmächtigter der Heigo Autotechnik GmbH in Höhe der dieser zustehenden Gesamtforderung. Dieser Betrag Ist unverzüglich weiterzuleiten und bis dahin, getrennt von den eigenen Geschäftsgeldern, zu verwahren. Sollte der Wert des Sicherungsgutes auf der Grundlage des Verkaufspreises der Heigo Autotechnik GmbH 20 % der Gesamtforderung einschließlich des offenstehenden Kontokorrentsaldos) übersteigen, so verpflichtet sich die Heigo Autotechnik GmbH, den übersteigenden Wert frei zu geben. Hierzu muss ihr eine vollständige Aufstellung sämtlicher am Lager der Kunden befindlicher Gegenstände übersandt werden. Es steht im Ermessen der Heigo Autotechnik GmbH, welche Waren sie aus der Haftung frei gibt. VII. Teilnichtigkeit - Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrages oder der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Es gilt dann vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart. VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht - 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Heigo Autotechnik GmbH, bzw Würzburg. Die Heigo Autotechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt insbe-sondere bei Geschäften mit Auslandsbezug (lm-und Export). 3. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
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